Medizinischer Dienst

MDK - Definition

Der „Medizinische Dienst der Krankenversicherung”, oder auch als MDK bezeichnet, arbeitet als neutraler und unabhängiger Beratungs- und Begutachtungsdienst für alle Krankenkassen und Pflegekassen und dient bei medizinischen Fragen als Ratgeber. Neben anderen Aufgaben ist der MDK für die Begutachtung von Pflegebedürftigen für die häusliche und stationäre Pflege zuständig.
Der MDK prüft, ob die Voraussetzungen für die Pflegebedürftigkeit erfüllt wurden und kontrolliert die Notwendigkeit von Vorbeuge- und Rehabilitations-Maßnahmen, gibt Anregungen zur Verbesserung der Pflegesituation und erstellt ein Gutachten. Die Pflegestufe wird anschließend aufgrund des Gutachtens festgelegt. Träger des MDK sind die gesetzlichen Krankenkassen.

Ablauf einer Begutachtung

Nachdem ein Antrag gestellt wurde, erfolgt der Besuch eines Mitarbeiters des MDK im zu Hause oder dem Pflegeheim des Antragstellers. Bei dem Termin werden die Voraussetzungen für die Leistungen aus der Pflegeversicherung geprüft und der Angehörige einem Pflegegrad zugewiesen.

Wichtig: Wenn der Betroffene sein Einverständnis zum Besuch in seinem persönlichen Umfeld nicht erteilt, kann die Pflegekasse die beantragten Leistungen verweigern!
(Ausnahme: eindeutige Aktenlage)

Um sich ein umfassendes Bild von der pflegebedürftigen Person und ihrer Situation machen zu können, wird der Mitarbeiter des MDK auch mit der Hauptpflegeperson oder/und anderen an der Pflege beteiligten sprechen wollen. Weiterhin wird das häusliche Umfeld untersucht und u. a. festgestellt, ob und welche baulichen Veränderungen notwendig oder sinnvoll sind, um die Pflege zuhause zu erleichtern.

Mit Einwilligung des Pflegebedürftigen soll der MDK den Hausarzt und andere behandelnde Ärzte in die Begutachtung einbeziehen und deren Auskünfte und Unterlagen über die für die Begutachtung der Pflegebedürftigkeit wichtigen Vorerkrankungen sowie Art, Umfang und Dauer der Hilfebedürftigkeit einholen.
Nach der Prüfung durch den MDK erfolgt ein Gutachten an die Pflegekasse. Neben dem Ergebnis müssen Maßnahmen zur Rehabilitation, Art und Umfang von Pflegeleistungen sowie ein individueller Pflegeplan empfohlen werden. Bei Beantragung von Pflegegeld muss der MDK Stellung nehmen, ob eine Pflege in häuslicher Umgebung sichergestellt werden kann.

Anhand des Gutachtens urteilt die Pflegekasse, ob und in welchem Umfang Pflegebedürftigkeit vorliegt. Der daraufhin erteilte Pflegegrad wird dann schriftlich mitgeteilt. In diesem Schreiben finden Sie auch einen Hinweis darauf, in welchem Zeitabstand eine Wiederholung der Begutachtung stattfinden wird. Die Leistungen werden rückwirkend vom Zeitpunkt der Antragsstellung erteilt. Sie können innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen.
Bei den Mitarbeitern des MDK, die als Gutachter tätig sind, handelt es sich meist um Pflegefachkräfte oder pflegeerfahrene Ärzte. Der Ablauf des Verfahrens zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit ist in §18 SGB XI genau festgelegt.

Einen Antrag stellen

Damit Sie die Leistungen der Pflegeversicherung nutzen können, müssen Sie zuerst einen Antrag stellen. Derselbe kann formlos, zum Beispiel per Telefon, bei der zuständigen Pflegekasse in Auftrag gegeben werden.
Sie erhalten daraufhin Antragsformlare auf Pflegeleistungen und Rentenbeitragszahlung für eine ehrenamtliche Pflegeperson. Beide Anträge müssen Sie ausgefüllt an die Kasse zurück schicken. Die Leistungen werden grundsätzlich vom Zeitpunkt der Antragsstellung gewährt, Voraussetzung ist, dass der Antragssteller zu diesem Zeitpunkt pflegebedürftig ist und die Vorversicherungszeit von 5 Jahren erfüllt ist.

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