Kombination
§ 38 SGB XI Kombination von Geldleistung und Sachleistung (Kombinationsleistung)
Nimmt der Pflegebedürftige die ihm nach § 36 zustehende Sachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld im Sinne des § 37. Das Pflegegeld wird um den Prozentsatz vermindert, in dem der Pflegebedürftige Sachleistungen in Anspruch genommen hat. An die Entscheidung, in welchem Verhältnis er Geld- und Sachleistung in Anspruch nehmen will, ist der Pflegebedürftige für die Dauer von sechs Monaten gebunden. Anteiliges Pflegegeld wird während einer Kurzzeitpflege nach § 42 für bis zu acht Wochen und während einer Verhinderungspflege nach § 39 für bis zu sechs Wochen je Kalenderjahr in Höhe der Hälfte der vor Beginn der Kurzzeit- oder Verhinderungspflege geleisteten Höhe fortgewährt.
Rechenbeispiel:
Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad III nimmt Sachleistungen durch einen Pflegedienst im Wert von 649,00€ in Anspruch. Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 1298€. Er hat somit die Sachleistungen zu 50% ausgeschöpft. Vom Pflegegeld in Höhe von 545€ stehen ihm dann ebenfalls noch 50 Prozent zu, also 272,50€.